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Fassungsvergleich zu Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil 1
§ 72neu
in Kraft ab 14.03.1935 · idF MBl. I S 327/1935 § 72↗RIS↗
Abschnitt XXI.
Leichenwesen, Erd- und Feuerbestattung.
§ 72
Leichenschau.
Das Gesundheitsamt hat darauf hinzuwirken, daß die Leichenschau nach Möglichkeit überall eingerichtet und möglichst von Ärzten durchgeführt wird. Insbesondere hat das Gesundheitsamt auf die sorgfältige Ausstellung der Totenscheine durch die Ärzte zu achten.
Schlagworte
Erdbestattung