Änderungen zwischen den Fassungen
§ 79neu
§ 79
Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht.
Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung der Medizinalstatistik und der Anfertigung des Jahresgesundheitsberichts die hierüber erlassenen Vorschriften sorgfältig zu beachten.