Änderungen zwischen den Fassungen
§ 81neu
§ 81
Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen.
(1) Zu führen sind:
(2) Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.
(3) Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.