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Fassungsvergleich zu Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste (aufgehoben) 1
§ 36aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 872/1992 § 36↗RIS↗
§ 36.
(1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2) Die im § 35 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3) Die im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission können während der Prüfung das Wort ergreifen.