Änderungen zwischen den Fassungen
§ 36aufgehoben
§ 36.
(1) Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie die anderen unter § 35 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen.
(2) Die im § 35 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Unterrichtsfach zu richten.
(3) Die im § 35 Abs. 1 lit. b genannten Mitglieder der Prüfungskommission können während der Prüfung das Wort ergreifen.