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Fassungsvergleich zu Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1
§ 72neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 § 72↗RIS↗
Fünfter Abschnitt
Schiffshypothek für Inhaber- und Orderpapiere, Höchstbetragsschiffshypothek
§ 72
(1) Zur Bestellung einer Schiffshypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Registergericht, daß er die Schiffshypothek bestelle, und die Eintragung in das Schiffsregister; § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht ist erst nach Verjährung der Forderung aus der Schuldverschreibung zulässig.
Schlagworte
Inhaberpapier