Änderungen zwischen den Fassungen
§ 11neu
§ 11.
(1) Der Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten.
(2) Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:
1. wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse (Anm. 1) eingehoben wird: die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse (Anm. 1),
2. wenn die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Anm. 1) (BVA) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (Anm. 1) (VAEB) eingehoben wird:
a) BVA | b) VAEB | |
Burgenland | 2,81% | 0,86% |
Kärnten | 6,61% | 7,63% |
Niederösterreich | 17,39% | 11,90% |
Oberösterreich | 12,04% | 13,15% |
Salzburg | 7,65% | 8,69% |
Steiermark | 14,38% | 15,83% |
Tirol | 7,92% | 13,21% |
Vorarlberg | 4,55% | 3,30% |
Wien | 26,65% | 25,43% |
3. in allen anderen Fällen: der Ort der Beschäftigung.
Diese Bestimmung gilt für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erst für Beiträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei ihr eingegangen sind.