Änderungen zwischen den Fassungen
§ 150aufgehoben
III. Abschnitt
Behörden und ihre Zuständigkeit
1. der Landeshauptmann;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;
2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.