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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 86aufgehoben
in Kraft 01.07.1995 – 30.06.1997 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 86↗RIS↗
Aufsicht
§ 86.
(1) Die Schiffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 85 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Behörde ist berechtigt, in dem zur Wahrnehmung der Aufsicht gemäß Abs. 1 erforderlichen Ausmaß an Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von Schiffahrtsunternehmen teilzunehmen; der Vertreter der Behörde ist berechtigt, alle erforderlichen Aufklärungen zu verlangen. Die genannten Sitzungen sind der Behörde rechtzeitig unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung und der zur Vorlage gelangenden Unterlagen anzuzeigen.