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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021 1
§ 10neu
in Kraft ab 11.02.2021 · idF BGBl. II Nr. 62/2021 § 10↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 10.
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen H 1 und M BO 1 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe M BO 1, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, sind in die Grundausbildung nach dieser Verordnung überzuleiten. Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014, BGBl. II Nr. 433/2013, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dabei entsprechen die Prüfungsfächer
1. Nationales Krisenmanagement dem Modul Militärstrategische Führung nach der Anlage,
2. Internationales Krisenmanagement dem Modul Operative Führung nach der Anlage und
3. Führungs- und Managementinstrumente als Wahlmodul nach der Anlage.
(3) Auf Wiederholungs- und Ersatzprüfungen von Dienstprüfungen, die vor dem 31. Dezember 2020 als Gesamtprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen waren, sind bis 31. Dezember 2022 die entsprechenden Prüfungsordnungen der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014 weiter anzuwenden.
Schlagworte
Führungsinstrument, Wiederholungsprüfung