Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
§ 12.
Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),
2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.