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Fassungsvergleich zu Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler 1
§ 12neu
in Kraft ab 03.06.2021 · idF BGBl. II Nr. 244/2021 § 12↗RIS↗
Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz
§ 12.
Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),
2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.