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Fassungsvergleich zu Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schienenfahrzeuglärmverordnung – SchLV 2021 1
§ 10neu
in Kraft ab 04.12.2021 · idF BGBl. II Nr. 525/2021 § 10↗RIS↗
Ausländische Schienenfahrzeuge
§ 10.
Beim Einsatz von Schienenfahrzeugen, die außerhalb der Europäischen Union, des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft zugelassen worden sind und welche die Bedingungen der VO (EU) Nr. 1304/2014 erfüllen, ist keine Schalldruckpegelmessung nach dieser Verordnung vorzunehmen.