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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte hat in geeigneter Weise dabei mitzuwirken.