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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.03.2022 · idF BGBl. II Nr. 66/2022 § 9↗RIS↗
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 9.
(1) Der Dienstgeber hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.
(2) Im Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich angesprochen werden.
(3) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen und zur Weiterbildung zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.
Schlagworte
Laufbahnplanung, Mitarbeiterinnengespräch