Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 5.
Es sind zu erheben:
1. bei statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I,
2. bei statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 die Merkmale gemäß Anlage II.