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Fassungsvergleich zu PD-Zuo-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

PD-Zuordnungs-Verordnung (PD-Zuo-V) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 399/2022 § 12↗RIS↗
Niederschrift
§ 12.
(1) Der Senatsvorsitz hat über jede Senatssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der ZKQ angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Senatsvorsitz zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
3.            den wesentlichen Inhalt der Beratungen,
4. die getroffenen Beschlüsse.