Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Filmstandortgesetz 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Filmstandortgesetz 2023 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 11↗RIS↗
Widerruf bzw. Rückzahlung einer Förderung
§ 11.
Die Auszahlung einer bereits zuerkannten Förderung hat zu unterbleiben bzw. eine bereits ausgezahlte Förderung ist ganz oder teilweise rückzuerstatten, wenn
1. sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,
2. Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder
3. der Grund für eine Förderung weggefallen ist.
Nähere Modalitäten sind in den Richtlinien gemäß § 7 zu regeln.