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Fassungsvergleich zu Filmstandortgesetz 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Filmstandortgesetz 2023 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 13↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 13.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz über die Förderung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz), BGBl. I Nr. 40/2014, außer Kraft.
(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Hinsichtlich § 7 Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.