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Fassungsvergleich zu WPF-StDMV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wertpapierfirmen-Stammdatenmeldeverordnung (WPF-StDMV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 17/2023 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck
§ 1.
Diese Verordnung konkretisiert die an die FMA zu erstattenden Stammdatenmeldungen gemäß § 47 Abs. 1 und 2 WPFG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, der Meldezeiträume, der Art der Übermittlung, der Gliederungen und der Inhalte der Meldungen über unternehmensbezogene Stammdaten.