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Norm
LF-BRWO
Fassungen
§ 41 LF-BRWO
BGBl
§ 41 LF-BRWO
Judikatur
§ 41 LF-BRWO
§ 41 LF-BRWO
Fassungsvergleich zu
LF-BRWO
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alle §§
§ 41
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO)
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 41
neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF
BGBl. II Nr. 124/2023
§ 41↗
RIS↗
Aktives und passives Wahlrecht
§ 41.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 46) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.