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Fassungsvergleich zu LF-BRWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) 1
§ 41neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 41↗RIS↗
Aktives und passives Wahlrecht
§ 41.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag der Wahl (§ 46) in Funktion stehenden Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte.