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Fassungsvergleich zu LF-BRWO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 5↗RIS↗
Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 5.
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 23 zur brieflichen Stimmabgabe (§ 26) berechtigt.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst