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Fassungsvergleich zu IKEV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Investitionskostenersatzverordnung (IKEV 2023) 1
§ 1neu
in Kraft ab 09.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 140/2023 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt den gemäß § 162 Abs. 1 TKG 2021 zustehenden Ersatz der Investitionskosten, die ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021) aufwenden musste, um die in § 162 Abs. 1 TKG 2021 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Verordnungen gemäß den §§ 162 Abs. 3, 166 Abs. 2 und 171 Abs. 6 TKG 2021 entstanden sind.