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Fassungsvergleich zu Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 7neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 7↗RIS↗
Theoretische Ausbildung
§ 7.
Die theoretische Ausbildung umfasst
1. die allgemeine theoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB), sowie
2. die interne theoretische Ausbildung.