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Fassungsvergleich zu TrMLV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 (TrMLV 2023) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 188/2023 § 5↗RIS↗
Brandschutz
§ 5.
In der Nähe des Einganges zu Lagerobjekten und Lagerräumen nach den §§ 2 und 3 sowie Objekten nach § 4, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Lagerung oder Bereitstellung militärischer Munition benützt werden, sind an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle geeignete Mittel der ersten Löschhilfe bereitzustellen und deutlich zu kennzeichnen.