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Fassungsvergleich zu TrMLV 2023××

Änderungen zwischen den Fassungen

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 (TrMLV 2023) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 188/2023 § 6↗RIS↗
Überprüfung
§ 6.
Lagerobjekte und Lagerräume nach den §§ 2 und 3 sowie Objekte nach § 4 sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und darüber hinaus alle drei Jahre auf ihren sicheren Zustand besonders zu überprüfen (Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung). Abweichend zur genannten Frist kann auf Grund erhöhten Gefahrenpotentials bei der Zulassung der Lagerobjekte und Lagerräume eine kürzere Frist zur Überprüfung festgelegt werden.