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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 11↗RIS↗
Unwiderruflichkeit
§ 11.
Ein Zahlungssystem hat für eine klare und unwiderrufliche Abwicklung, spätestens bis zum Ende des Valutatages zu sorgen. Wo erforderlich bzw. zweckmäßig, hat das Zahlungssystem die unwiderrufliche Abwicklung taggleich bzw. in Echtzeit anzubieten.