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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 13↗RIS↗
Mehrfach-Abwicklung
§ 13.
Wickelt ein Zahlungssystem Transaktionen ab, aus denen Mehrfachverpflichtungen erwachsen (zum Beispiel Wertpapier- oder Devisengeschäfte), hat es das Erfüllungsrisiko zu eliminieren, indem es die endgültige Abwicklung einer Verpflichtung von der endgültigen Abwicklung der anderen Verpflichtung abhängig macht.