Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 15↗RIS↗
Allgemeines Geschäftsrisiko
§ 15.
Ein Zahlungssystem hat für die Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken zu sorgen und über ausreichend liquides Nettovermögen zu verfügen, das durch Eigenkapital unterlegt ist, sodass es im Verlustfall die Geschäfte und Dienstleistungen fortführen kann. Sein liquides Nettovermögen muss jederzeit ausreichen, um eine Sanierung und/oder geordnete Abwicklung seiner vertraglich gegenüber den Teilnehmern zugesicherten Leistungen gewährleisten zu können.