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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 21neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 21↗RIS↗
Effizienz und Effektivität
§ 21.
Ein Zahlungssystem hat die Anforderungen seiner Teilnehmer und der Märkte, die es bedient, effizient und effektiv zu erfüllen.