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Norm
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Fassungen
§ 21 Systemsicherheit von Zahlungssystemen
BGBl
§ 21 Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Judikatur
§ 21 Systemsicherheit von Zahlungssystemen
§ 21 Systemsicherheit von Zahlungssystemen
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Systemsicherheit von Zahlungssystemen
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Systemsicherheit von Zahlungssystemen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 21
neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF
BGBl. II Nr. 198/2023
§ 21↗
RIS↗
Effizienz und Effektivität
§ 21.
Ein Zahlungssystem hat die Anforderungen seiner Teilnehmer und der Märkte, die es bedient, effizient und effektiv zu erfüllen.