Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
Kommunikationsverfahren und -standards
§ 22.
Ein Zahlungssystem hat einschlägige international anerkannte Kommunikationsverfahren und -standards zu verwenden bzw. deren Verwendung zu ermöglichen, um die Effizienz der Zahlungen, des Clearings, der Abwicklung und der Aufzeichnung zu verbessern.