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Fassungsvergleich zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Systemsicherheit von Zahlungssystemen 1
§ 24neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 24↗RIS↗
3. Teil
Schlussbestimmungen
Internationale Zusammenarbeit
§ 24.
Die Oesterreichische Nationalbank arbeitet mit der Europäischen Zentralbank sowie den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Zahlungssystemaufsichtsbehörden im Sinne des Art. 127 Abs. 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank zusammen.