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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung-BMF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung-BMF 1
§ 13neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 13↗RIS↗
Ausbildende
§ 13.
Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren;
3. Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
5. Beobachtung, Evaluierung der Leistungen der Auszubildenden.