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Fassungsvergleich zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen 1
§ 6neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 6↗RIS↗
Kennzeichnung
§ 6.
Erstinverkehrsetzer haben Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 sichtbar, erkennbar und dauerhaft mit einem Barcode und mit dem Pfandsymbol gemäß Anhang zu kennzeichnen.