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Fassungsvergleich zu Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse 1
§ 3neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 122/2023 § 3↗RIS↗
Berichte
§ 3.
Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.