Rechtstracker.at
Norm
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Fassungen
§ 3 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
BGBl
§ 3 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Judikatur
§ 3 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
§ 3 Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
Fassungsvergleich zu
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
×
alle §§
§ 3
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 3
neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF
BGBl. I Nr. 122/2023
§ 3↗
RIS↗
Berichte
§ 3.
Die Länder berichten dem Bund bis 31. Dezember 2024 über die Verwendung der Mittel. Diese Berichte werden auf der Website des BMF veröffentlicht.