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Fassungsvergleich zu Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuschuss an die Länder zur Finanzierung einer Gebührenbremse 1
§ 5neu
in Kraft ab 13.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 122/2023 § 5↗RIS↗
Inkrafttreten
§ 5.
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.