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Fassungsvergleich zu EEff-MV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) 1
§ 13neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 13↗RIS↗
Teilungen
§ 13.
(1) Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.
(2) Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.