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Fassungsvergleich zu LF-ESV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliche Elektroschutzverordnung (LF-ESV) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 46/2024 § 12↗RIS↗
2. Abschnitt
Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
Arbeiten im spannungsfreien Zustand
§ 12.
(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor dem Beginn von Arbeiten, die im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden, der Arbeitsbereich eindeutig festgelegt wird und die Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Dabei sind insbesondere die fünf Sicherheitsregeln einzuhalten:
1. Freischalten,
2. gegen Wiedereinschalten sichern,
3. Spannungsfreiheit feststellen,
4. Erden und Kurzschließen:
a) in Hochspannungsanlagen jedenfalls,
b) in Kleinspannungs- oder Niederspannungsanlagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Anlage unter Spannung gesetzt wird,
5. benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken.
(2) Alle an der Arbeit beteiligten Personen müssen Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen sein oder von einer solchen Person beaufsichtigt werden.
Schlagworte
Kleinspannungsanlage