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Fassungsvergleich zu IWF-Quotenerhöhungsgesetz 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

IWF-Quotenerhöhungsgesetz 2024 1
§ 1neu
in Kraft ab 06.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 55/2024 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds (IWF) wird von 3 932,00 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) auf 5 898,00 Millionen SZR erhöht.
(2) Der zusätzliche Quotenanteil am IWF ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu übernehmen.