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Fassungsvergleich zu EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas××

Änderungen zwischen den Fassungen

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas 1
§ 6neu
in Kraft ab 18.06.2024 · idF BGBl. II Nr. 158/2024 § 6↗RIS↗
Förderwerber
§ 6.
Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden.