Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4aneu
Mehrbelastung für die Vergütungszeiträume 2026 und 2027
§ 4a.
Die Mehrbelastung bezogen auf einen Liter Gasöl gemäß § 25 Abs. 3 NEHG 2022 wird vom Bundesministerium für Finanzen für die Jahre 2026 und 2027 auf Basis des von der AMA ermittelten Gesamtverbrauchs gemäß § 7 und unter Berücksichtigung der budgetären Obergrenzen gemäß § 24 Abs. 2 NEHG 2022 sowie des einzubehaltenden Anteils gemäß § 5 Abs. 5 ermittelt.