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Fassungsvergleich zu PbRegVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 12↗RIS↗
Voraussetzungen der Eintragung
§ 12.
(1) Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er
1. voll handlungsfähig,
2. persönlich geeignet,
3. fachlich qualifiziert (§ 28 Abs. 1) und
4. vertrauenswürdig (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ist.
(2) Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.