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Fassungsvergleich zu KmGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kilometergeldverordnung (KmGV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 289/2024 § 3↗RIS↗
§ 3.
Wird das Kilometergeld gemäß § 1 berücksichtigt, sind damit folgende Aufwendungen für betriebliche oder berufliche Fahrten mit Ausnahme der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten:
– Absetzung für Abnutzung,
– Treibstoff und Öl,
– Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes,
– Zusatzausrüstungen,
– Steuern und Gebühren,
– Versicherungen,
– Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs sowie
– Finanzierungskosten.
Schlagworte
Servicekosten