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Fassungsvergleich zu KmGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kilometergeldverordnung (KmGV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 25.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 289/2024 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für einen Personen- oder Kombinationskraftwagen, ein Motorrad oder Motorfahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 30 000 km im Kalenderjahr.
(2) Bei pauschaler Berücksichtigung der Fahrzeugaufwendungen für ein Fahrrad ist für jeden beruflich gefahrenen Kilometer das Kilometergeld gemäß § 1 anzusetzen, höchstens jedoch für 3 000 km im Kalenderjahr.
Schlagworte
Personenkraftwagen