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Fassungsvergleich zu Vergütungsverordnung 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsverordnung 2024 1
§ 11neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 11↗RIS↗
Übergangsbestimmung
§ 11.
(1) Die Vergütungsverordnung 2024 ist auf nach dem 30. Juni 2024 abgeschlossene Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 fällig geworden sind.
(2) Die Vergütungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 81/2015, tritt außer Kraft; sie ist nur noch auf Verfahren und Fälle sowie auf Ansprüche nach § 6 und § 7 (Jahrespauschalen) anzuwenden, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 fällig geworden sind.