Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vergütungsverordnung 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsverordnung 2024 1
§ 8neu
in Kraft ab 04.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 337/2024 § 8↗RIS↗
Anteilsmäßige Pauschalierung
§ 8.
(1) Wenn ein Mitglied aus der Übernahmekommission ausscheidet (§ 28 Abs. 6 ÜbG) oder neu ernannt wird, ist die Jahrespauschale anteilig zu bemessen.
(2) Wenn ein Mitglied der Übernahmekommission aus einem Senat ausscheidet, ist die Fallpauschale gemäß den §§ 1 und 2 zwischen dem ausscheidenden und dem an dessen Stelle eintretenden Mitglied entsprechend der jeweiligen Arbeitsbelastung zu teilen.