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Fassungsvergleich zu Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit 1
§ 1neu
in Kraft ab 11.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 359/2024 § 1↗RIS↗
Schaffung von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit
§ 1.
Folgende Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit werden im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 5a Bundesämtergesetz geschaffen:
1. Am Bundesamt für Wasserwirtschaft wird die „BAW Research – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit am Bundesamt für Wasserwirtschaft“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.
2. An der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen wird die „BAB Project – Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit an der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen“ als Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen.