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Fassungsvergleich zu Sicherheitserklärungs-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sicherheitserklärungs-V 1
§ 1neu
in Kraft ab 19.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 386/2024 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Sicherheitserklärung einer neu in den Dienst aufzunehmenden Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist nach dem Muster der Anlage abzugeben.