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Fassungsvergleich zu Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 1
§ 5neu
in Kraft ab 28.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 158/2024 § 5↗RIS↗
Abwicklung
§ 5.
(1) Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.
(2) Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des § 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.