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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Österreich 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 279/2025 § 6↗RIS↗
Urlaubszuschuss
§ 6.
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist.