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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates 1
§ 6neu
in Kraft ab 30.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 328/2025 § 6↗RIS↗
§ 6.
Über jede Beratung des Bewertungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bewertungsbeirates zuzusenden.