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Fassungsvergleich zu NEHG-EU-ETS BV××

Änderungen zwischen den Fassungen

NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung (NEHG-EU-ETS BV) 1
§ 17neu
in Kraft ab 31.12.2025 · idF BGBl. II Nr. 335/2025 § 17↗RIS↗
Nachzahlung der vorabberücksichtigten Befreiung
§ 17.
Wird die Verwendung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur für einen Teil nachgewiesen, hat die zuständige Behörde die zu Unrecht in Anspruch genommene Befreiung mittels Bescheid vom Inhaber einer EU-ETS-Anlage nachzufordern. Die Höhe der Nachforderung bestimmt sich nach der Höhe des Ausgabewertes der nationalen Emissionszertifikate gemäß § 10 NEHG 2022, der für die jeweiligen Energieträger beim Inverkehrbringen durch die Handelsteilnehmer entrichtet hätte werden müssen.